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Verhinderungspflege als Ersatzpflege in der Pflegeversicherung
- Will sich eine pflegende Person eine Auszeit nehmen, hat sie Anspruch auf Verhinderungspflege.
Der Begriff „Verhinderungspflege“ bezeichnet eine Leistung der Pflegeversicherung. Die offizielle Bezeichnung hierfür lautet „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“. Dies stellt sicher, dass einer zu pflegenden Person - ab Pflegestufe 0 für erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz, ein Betrag von jährlich 1620 Euro zur Verfügung steht, der verwendet werden kann, z.B. die Kurzzeitbetreuung in unserem Haus in Anspruch zu nehmen.
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